Satzung


 

 

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Tafel für Tiere Hamminkeln“

  • Er wurde am 2.11.2012 gegründet.

  • Er hat seinen Sitz in Hamminkeln und ist in das Vereinsregister in Wesel eingetragen.

  • Der Name des Vereins lautet „Tafel für Tiere Hamminkeln e.V.“

  • Gerichtsstand ist Wesel.

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  • Den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern.

  • Durch Aufklärung und Beratung Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken, nicht artgerechte Haltung aufzuzeigen und bei der Behebung dessen behilflich zu sein.

  • Das Wohlergehen der Tiere zu fördern.

  • Aufklärung über Tierschutzprobleme.

  • Die Grundversorgung der vorhandenen Haustiere einkommensschwacher Tierbesitzer zu unterstützen.

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie 

            eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke

            verwendet werden.

            Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des 

            Vereins.  

            Ebenso erhält kein Mitglied die Ehrenamts- bzw. Aufwandspauschale.

 

 

§ 5       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft 

            fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

            werden.

 

 

§ 6  Ziele des Vereins

  • Diese Ziele sollen erreicht werden durch Förderung, Unterstützung und vor allem Zusammenarbeit befreundeter Tierheime, Tierschutzorganisationen und Vereine.

  • Finanzielle Unterstützung bei notwendigen Operationen, Kastrationen und Impfungen durch ein Spendenkonto. Über die Ausgaben des Spendenkontos entscheidet der Vorstand gemeinsam.

 

§ 7  Mitgliedschaft

  • Mitglieder bei der Tafel für Tiere Hamminkeln können alle geschäftsfähigen Personen werden.

  • Jugendliche bedürfen zur Mitgliedschaft die Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters.

  • Vereine und Gesellschaften können als Mitglied aufgenommen werden.

  • Stimmberechtigt sind Mitglieder erst mit ihrer Volljährigkeit.

  • Über die Annahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann ohne Begründung abgelehnt werden, die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

  • Der erste Jahresbeitrag wird nach Annahme der Mitgliedschaft innerhalb von 4 Wochen fällig.

  • Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben

  • Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tier-, Arten oder Naturschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

  • Personen, die von der Tafel für Tiere e.V. unterstützt werden, können nicht gleichzeitig Vereinsmitglied sein.

 

§ 8  Beendigung der Mitgliedschaft

  • Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich.

  • Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise länger als sechs Monate im Rückstand ist, ebenso wenn es den Verein oder dessen Ansehen schädigt, gegen die Vereinszwecke verstößt, Unfrieden im Verein stiftet oder wenn das Mitglied wegen Verfehlungen gegen das Tierschutzgesetz, Artenschutzgesetz, Naturschutzgesetz oder verwandte Rechtsnormen verurteilt wird.

  • Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Geschäftsjahres.

  • Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit.

 

§ 9  Beiträge

  • Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten. Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  • Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  • Der Jahresbeitrag ist jeweils innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres ohne besondere Aufforderung fällig.

  • Die Höhe des Jahresbeitrages für Vereine wie auch Gesellschaften setzt der Vorstand fest.

  • Der Vorstand kann Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen.

  • Die Gebührenordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 10  Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

        a )  Die Mitgliederversammlung

        b)   Der Vorstand

 

 

§ 11  Der Vorstand

  • Der Gesamtvorstand besteht aus 2 – 4 Mitgliedern. Über Anzahl und Aufgabenverteilung entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • Der zwingend zu besetzende geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus :

  • 1. Vorsitzende/r

  • Kassenwart (in)

  • Die Vereinigung von zwei Ämtern in einer Person ist nicht zulässig.

  • Der Vorstand im Sinne des §26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

  • Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist insoweit beschränkt, als er bei Rechtsgeschäften von mehr als 100,--Euro verpflichtet ist, die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder einzuholen. Dies gilt auch für alle sonstigen Bindungen.

 

§ 12  Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen ist. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  • die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung

  • die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse und Streichungenvon Mitgliedern.

 

§ 13  Wahl des Vorstandes

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, deren Wohnsitz und ständiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  • Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der restliche Vorstand einen kommisarischen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen. Findet sich kein Nachfolger, so kann in diesem Fall der Vorstandsposten bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt bleiben, solange im restlichen Vorstand mindestens 1 geschäftsführendes Mitglied vorhanden ist.

  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 14  Vorstandssitzung

  • Der Vorstand beschließt in Sitzung, die vom 1.Vorsitzenden einberufen wurde, mit einfacher Mehrheit. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder anwesend sind. Ferner ist der Vorstand auch beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

  • Der geschäftsführende Vorstand hält mindestens einmal jährlich eine Vorstandssitzung ab, die vom 1.Vorsitzenden einberufen wird, in Ausnahmefällen gilt auch §32 Abs.2 BGB

  • Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 15  Mitgliederversammlung

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied - auch Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht möglich.

  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten gem. § 32 Abs. 1 und 2 BGB zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.

  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.

  • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus dem Gesetz ergeben.

  • Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre bis spätestens 31. März statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch einen einfachen Brief mindestens 4 Wochen vorherbekannt gegeben. Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung durch einfachen Brief, Telefax oder per E-mail können nur Mitglieder stellen, die Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1.Vorsitzenden eingereicht werden.

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag der Mitglieder wird einberufen, wenn ¼ der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung beschliesst die einfache Mehrheit. Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich oder nach §32 Abs. 2 BGB mit schriftlicher Erklärung. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.

  • Die Satzung kann nur geändert werden, wenn die Tagesordnung bei der Ladung darauf hingewiesen hat.

  • Die Abstimmung der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Die Wahl muss allgemein, gleich, frei, unmittelbar und kann auf Antrag geheim (in schriftlicher Form) sein.

  • Zu jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.

 

§ 16  Rechnungsprüfer

           Bei der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Zeit

           von 2 Jahren gewählt. Eine Überprüfung der Kasse hat mindestens einmal 

           jährlich zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung

           zu berichten.

 

 

§ 17 Vereinsstrafen

  • Ein Mitglied, welches sich in der in § 8.2 genannten Verfehlungen zuschulden kommen lässt oder in anderer Weise gegen Satzungen und Ordnungen des Tafel für Tiere Hamminkeln verstößt, kann in minderschweren Fällen statt mit Ausschluss bzw. Streichung vom Gesamtvorstand mit folgenden Vereinsstrafen belegt werden:

  • Verweis

  • Verwarnung

  • Geldbuße bis zu 1.000 € (zugunsten des Spendenkontos).

 

 § 18  Auflösung des Vereins

  • Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das zuständige Finanzamt zu hören.

  • Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein

         Katzennothilfe Hamminkeln e.V., Im Rehhagen 56, 46499 Hamminkeln

 

         welches das Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für  gemeinnützige

         Zwecke zu verwenden hat.

  • Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 19 Inkrafttreten

 

      Vorstehende Satzung wurde am 01. März 2015 in Hamminkeln von der 

      Mitgliederversammlung beschlossen.

 

 

§ 20 Schlussbestimmung

 

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als unwirksam erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung nicht berührt. Eine ungültige oder unklare Bestimmung ist im übrigen so zu deuten, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck erreicht wird, dasselbe hinsichtlich etwaiger Satzungslücken. Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Erfüllungsort für alle verpflichtungenn und Gerichtsstand für Streitigkeiten dieser Satzung ist der Sitz des Vereins.

 

 

 

Hamminkeln, den 01.03.2015